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Dekontamination von Erdreich
Erweitert mitversichert sind Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnung infolge einer Kontamination durch einen Feuerschaden aufwenden muß, mitversichert. a.) Erdreich von eigenen Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen, b.) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. 2. Die Aufwendungen gem. Ziffer 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnung a.) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurde; b.) die Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist; c.) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination erhöht, so werden Aufwendungen ersetzt, die den für die Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 6. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Paragraph 2 Nr. 1 a) und b) VGB 88.

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