Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen Mitversichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
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